Bundesgericht verbietet Hybrid-E-Zigaretten – zwei Urteile die Fragen aufwerfen

Bundesgericht verbietet Hybrid-E-Zigaretten – zwei Urteile die Fragen aufwerfen

Dampferforum Redaktion · Mai 2026

Am 14. April 2026 hat das Bundesgericht zwei Urteile gefällt die die Schweizer Vaping-Branche grundlegend erschüttern. Die Urteile 2C_492/2025 und 2C_353/2025 verbieten den Verkauf von Hybrid-E-Zigaretten und bestimmten Einwegprodukten mit Sofortwirkung – ohne jede Übergangsfrist, ohne Entschädigung und mit sofortiger Rückrufpflicht.

Wir respektieren die Arbeit des Bundesgerichts. Aber diese beiden Urteile verdienen eine kritische Auseinandersetzung – nicht wegen des Ergebnisses, sondern wegen des Weges dorthin.

Was entschieden wurde

Urteil 1 – 2C_353/2025 (ISOK X / ISOK NEOS)
Einweg-E-Zigaretten der Marken ISOK X und ISOK NEOS wurden verboten. Ihr physischer Reservoirraum fasste 3.5 bzw. 4.3 ml – auch wenn nur 2 ml Flüssigkeit im Wattekern absorbiert waren. Das Gericht entschied: Massgebend ist der physische Hohlraum, nicht die tatsächlich enthaltene Flüssigkeitsmenge.

Urteil 2 – 2C_492/2025 (Lost Mary BM6000 / Elfbar AF5000)
Die Hybrid-Geräte Lost Mary BM6000 und Elfbar AF5000 wurden verboten. Diese Geräte verfügen über einen 2 ml Reservoir plus eine einsteckbare 10 ml Nachfüllkartusche – zusammen 12 ml. Das Gericht qualifizierte sie als «Einwegzigaretten» und das Gesamtsystem als illegalen Reservoirinhalt.

Beide Verbote gelten sofort. Lagerbestände müssen vernichtet oder zurückgegeben werden. Händler, die in gutem Glauben importiert und verkauft haben, stehen vor dem Totalverlust.

Kritik 1: Das Gericht räumt die Unklarheit des Gesetzes ein – handelt aber trotzdem ohne Übergangsfrist

Das Bemerkenswerteste an diesen Urteilen ist nicht was das Gericht entschieden hat – sondern was es dabei selbst eingeräumt hat.

In Erwägung 6.5.4 des Urteils 2C_492/2025 schreibt das Bundesgericht wörtlich, die Frage ob Hybrid-Geräte als «Einwegzigaretten» qualifizieren, sei «nicht von vornherein offensichtlich». Das Gericht gibt damit zu, dass die Rechtslage unklar war. Händler, die das Gesetz anders lasen, haben dies nicht aus Bosheit oder Leichtsinn getan – sie haben eine vertretbare Auslegung vertreten, die erst mit diesen Urteilen für unzutreffend erklärt wurde.

Wäre es da nicht naheliegend gewesen, zumindest eine Übergangsfrist zu gewähren? In anderen Rechtsbereichen – Lebensmittelrecht, Verpackungsvorschriften, Produktsicherheit – ist das gängige Praxis. Wer gutgläubig auf Basis des damaligen Rechtsstands disponiert hat, wird vor einem Totalverlust geschützt.

Nicht so hier. Das Bundesgericht hat das Verkaufsverbot sofort und ohne Ausnahme bestätigt – obwohl es selbst weiss, dass das Gesetz keine klare Antwort gab. Das trifft Schweizer KMU unverhältnismässig hart und ist schwer mit dem Grundsatz von Treu und Glauben zu vereinbaren.

Kritik 2: Das zweite Urteil bestraft jemanden dafür, dem Gesetz vertraut zu haben

Das zweite Urteil wirft eine noch grundsätzlichere Frage auf. Art. 9 TabPG existiert in drei Sprachversionen. In der französischen und italienischen Version steht eindeutig: «Volumen der nikotinhaltigen Flüssigkeit» – also die Menge Liquid, nicht die Grösse des Behälters.

Ein frankophoner Importeur in Genf, der das Gesetz in seiner Muttersprache liest, sieht schwarz auf weiss: 2 ml Flüssigkeit. Er stellt sicher, dass sein Produkt maximal 2 ml Flüssigkeit enthält. Er hält sich an den Wortlaut des Gesetzes – in der Sprache, in der er es lesen muss.

Und dann sagt ihm das Bundesgericht: Die französische Version ist falsch. Die deutsche Version gilt. Sie hat den Wortlaut korrekt aus dem EU-Recht übernommen, die französische und italienische waren ein redaktioneller Fehler des Gesetzgebers.

Das mag juristisch korrekt sein. Aber es ist schwer nachvollziehbar, dass ein Importeur für einen Fehler des Gesetzgebers bestraft wird. Wenn drei offizielle Sprachversionen eines Bundesgesetzes unterschiedliche Aussagen machen, ist es nicht die Aufgabe des Unternehmers dies zu erkennen und richtig zu interpretieren. Das ist die Aufgabe des Gesetzgebers.

Kritik 3: Das Bundesgericht interpretiert statt dem Gesetzgeber den Auftrag zu erteilen

Beide Urteile haben eine gemeinsame Grundlogik: Das Gericht stützt sich ausschliesslich auf EU-Recht um Lücken und Unklarheiten im Schweizer Gesetz zu füllen. Art. 9 TabPG wurde im Lichte der EU-Richtlinie 2014/40/EU ausgelegt – und dort steht «Reservoirgrösse» statt «Flüssigkeitsvolumen».

Das ist methodisch zulässig, wenn Schweizer Recht bewusst auf EU-Recht ausgerichtet wurde. Aber es hat eine problematische Konsequenz: Das Gericht übernimmt de facto die Gesetzgebungsfunktion. Anstatt festzustellen «das Gesetz ist unklar, der Gesetzgeber muss es präzisieren» sagt das Gericht «das Gesetz ist unklar, wir füllen die Lücke selbst – und zwar sofort und rückwirkend».

Das richtige Vorgehen wäre aus unserer Sicht gewesen: Das Gesetz ist unklar. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, den Begriff «elektronische Einwegzigarette» klar zu definieren. Bis dahin gilt eine grosszügige Übergangsfrist für gutgläubig importierte Lagerbestände.

Was das für die Branche bedeutet

Die unmittelbaren Folgen sind erheblich. Viele Händler sitzen auf Lagerbeständen die nun nicht mehr verkauft werden dürfen. Die bereits bezahlten Tabaksteuern müssen zurückgefordert werden – ein administrativer Aufwand für alle Beteiligten. Und Elektronikprodukte die aus Lithium-Akkus, Kunststoff und nikotinhaltigen Flüssigkeiten bestehen, müssen entsorgt werden – eine unnötige Umweltbelastung die vermeidbar gewesen wäre.

Der SVTA hat sich bereits an die zuständigen Behörden gewandt und eine Abverkaufsfrist von sechs Monaten beantragt. Wir halten das für das Mindeste was Händlern zusteht, die in gutem Glauben gehandelt haben.

Fazit

Wir zweifeln nicht daran, dass der Schutz der Konsumenten vor übermässigem Nikotinkonsum ein legitimes Ziel ist. Dieses Ziel teilen wir. Was wir nicht akzeptieren können, ist dass Unternehmen für gesetzgeberische Fehler und richterliche Lückenbefüllung bezahlen müssen – ohne Vorwarnung, ohne Übergangsfrist und ohne Entschädigung.

Das Bundesgericht hat mit diesen zwei Urteilen nicht nur die Rechtsanwendung präzisiert – es hat Unternehmen bestraft die dem Gesetz vertraut haben. Das ist kein Zeichen eines funktionierenden Rechtsstaats, sondern ein Versagen des Gesetzgebers das auf dem Rücken der Branche ausgetragen wird.

Dieser Artikel gibt die Meinung der Redaktion des Dampferforums wieder und erhebt keinen Anspruch auf rechtliche Vollständigkeit. Für rechtliche Fragen zur konkreten Situation empfehlen wir die Konsultation eines spezialisierten Anwalts.

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